Corona bedingte Schließungen der Fitnessstudios – Mitgliedsbeiträge müssen zurückgezahlt werden -

Corona bedingte Schließungen der Fitnessstudios - Mitgliedsbeiträge müssen zurückgezahlt werden -


Bereits vor über einem Jahr wurden die ersten Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus durch die Regierung getroffen. Das bedeutet für uns alle das öffentliche Leben und körperliche Kontakte zu anderen Personen, soweit wie möglich, einzugrenzen.  

 

Im Rahmen dessen, hatte die Hessische Landesregierung unter anderem die Schließung von Fitnessstudios in Hessen zum 18. März 2020 beschlossen. Entgegen der anfänglichen Prognose konnten diese nicht bereits nach zwei Wochen ihren Betrieb wieder aufnehmen, sondern erst am 15. Mai 2020. Dies sollte jedoch nicht der einzige sogenannte „Lockdown“ sein. In der Zeit vom 02. November 2020 bis 07. März 2021 mussten die Fitnessstudios erneut schließen.  

 

Während der Schließungen boten manche Fitnessstudios zwar Online-Kurse an, jedoch keine in den Räumen des Fitnessstudios, geschweige denn war es möglich die Fitnessgeräte vor Ort zu nuten. Dennoch buchten die meisten Fitnessstudios weiterhin fleißig die monatlichen Mitgliedsbeiträge ab, wie nun gerichtlich bestätigt, zu Unrecht.  

 

Das Amtsgericht Papenburg hat nunmehr den Mitgliedern recht gegeben und entschied, dass grundsätzlich Fitnessstudios die Beiträge für den Zeitraum der Schließungen zurückzahlen müssen (AG Papenburg, Urteil vom 18.12.2020, -3 C 337/20).  

 

Einige der Fitnessstudios haben als Kompensation eine Vertragsverlängerung in der Art vorgesehen, dass der Zeitraum der Schließungen, nach einer Kündigung an den Vertrag drangehängt wird, so dass man weiter trainieren kann, jedoch ohne Zahlen zu müssen. Hierzu hat das Gericht klar Stellung bezogen und entschieden, dass dies nicht einseitig durch das Fitnessstudio bestimmt werden kann.  

 

Wobei auch hier gilt es zunächst einen Blick in den Vertrag und vor allem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu werfen, ob für diesen Fall nicht doch andere Vereinbarungen getroffen wurden. 

 

Was heißt das nun für Sie? 

 

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, haben Sie eine Anspruch darauf, dass Ihnen die geleisteten Beträge für den Zeitraum der Schließungen von den Fitnessstudios zurückgezahlt werden. Daher können Sie sich nunmehr an Ihr Fitnessstudio wenden, dieses auffordern Ihnen den errechneten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen und einer etwaigen Vertragsverlängerung wegen des „Lockdowns“ widersprechen. Dabei sollten Sie sich auf das Urteil des Amtsgerichts Papenburg berufen. 

 

Sofern der Vertrag vor dem 08. März 2020 geschlossen wurde, kann Ihnen das Fitnessstudio einen Gutschein statt der Rückzahlung geben. Wobei hier die Vorgaben des Art. 240 § 5 EGBGB durch das Fitnessstudio einzuhalten sind.  

 

 

 

 

Minderung wegen weiter anhaltenden Beeinträchtigungen?  

 

Nicht nur die Schließungen haben die Nutzungsmöglichkeiten der Fitnessstudios beeinträchtigt.  

So boten die meisten Fitnessstudios auch nach dem ersten „Lockdown“ keine Präsenzkurse an und auch aktuell werden diese nicht angeboten sowie die Nutzung der Umkleiden und Sanitäreinrichtungen untersagt. 

 

Diese Nutzungsbeeinträchtigung kann grundsätzlich zu einem Anspruch auf Minderung des monatlichen Mitgliedsbeitrages führen. Wobei auch hier zunächst ein Blick in den jeweiligen Vertrag, ob es sich um ein tatsächlich vereinbartes Angebot des Fitnessstudios handelt, oder dies zusätzlich Angeboten wird, ohne dass es Bestandteil des Vertrages ist.  

 

Bis dato liegt noch keine Entscheidung eines Gerichtes vor, welches den Anspruch für Mitglieder bestätigt. 

 

 

 

Sollten Sie hierzu weitere Fragen oder Beratungsbedarf haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

  

 


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