Betriebskostenabrechnungen für 2020 - Zustellungsfrist endet in der Regel an Silvester

Betriebskostenabrechnungen für 2020 - Zustellungsfrist endet in der Regel an Silvester


 

Das neue Jahr ist noch keine Woche alt und schon treffen eine Vielzahl von Jahresrechnungen ein, so auch oft die Betriebskostenabrechnungen.

 

Nicht selten zahlen Mieter/-innen jährlich mehrere tausend Euro an Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. Wie schon der Name sagt, handelt es sich dabei um Vorauszahlungen und Vermieter/-innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, über diese innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen und ihren Mieter/-innen die Abrechnung vorzulegen. Weshalb zum Ende des Jahres viele Vermieter/-innen noch kurzfristig versuchen die Abrechnung den Mieter/-innen zuzustellen, jedoch nicht jede/-r schafft dies rechtzeitig.


Die gesetzliche Zwölfmonatsfrist ist eine sogenannte Ausschlussfrist, das heißt, Vermieter/-innen dürfen nach Ablauf der zwölf Monate in der Regel keine Nachzahlung mehr von ihren Mieter/-innen verlangen.

Die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2020 muss also grundsätzlich bis Ende 2021 bei den Mieter/-innen eingegangen sein. Wurde die Abrechnung am 31. Dezember vor 18 Uhr in den Briefkasten der Mieter/-innen geworfen, ist dies laut Landgericht Hamburg (Urt. v. 2.5.2017, - 316 S 77/16) noch rechtzeitig. Denn es sei den Mieter/-innen zuzumuten, am Silvestertag, welcher kein offizieller Feiertag ist, gegen 18.00 Uhr ihre Briefkästen zu leeren.

 

Die Abrechnung für das Jahr 2020 muss also spätestens bis zum Silvesternachmittag vorliegen, ansonsten ist sie verfristet und den Vermieter/-innen stehen keine Nachforderung aus diesen mehr zu.

Dies betrifft aber nur Nachforderungen der Vermieter/-innen, nicht ein eventuelles Guthaben der Mieter/-innen. Diese können also auch nach Ablauf der zwölf Monate verlangen, dass ihnen eine Abrechnung vorgelegt wird. So können sie herausfinden, ob sie ein Guthaben haben, was sie dann erstattet verlangen können.

 

Viele Mieter/-innen wissen nicht, dass sie eine verfristete Betriebskostenabrechnung in der Regel ignorieren können und ihren Vermieter/-innen die verspätet geltend gemachte Nachzahlung nicht zusteht.

Was aber wenn Sie dann beispielsweise Anfang 2022 die Abrechnung für 2020 erhalten, diese eine Nachzahlung zugunsten des/der Vermieter/in enthält und Sie zahlen die verlangte Summe aus Unwissenheit?

Stellen Sie später fest, dass sie gezahlt haben, ohne dass der/die Vermieter/-in einen Anspruch auf die Nachzahlung hatte, können Sie die Nachzahlung zurückholen. Hierbei handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung des/der Vermieter/-in, welche/r Ihnen die Summe zurückerstatten muss, wenn diese/r nicht ausnahmsweise berechtigt war, verspätet abzurechnen.

 

Unabhängig, ob die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig eintrifft, finden sich nach unseren jahrelangen Erfahrungen oftmals erhebliche Fehler in diesen.

Den Mieter/-innen steht es bis zu zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnungzu, rechtliche oder rechnerische Fehler gegenüber den Vermeiter/-innen anzumerken.

Eine Überprüfung empfiehlt sich oftmals für die einzelnen Mieter/-innen, mit dem Ergebnis einer Rückerstattung oder mindestens Minderung der Nachforderung. Und wer freut sich nicht über etwas mehr Geld im Geldbeutel, gerade im Januar.

 

 

Für individuelle mietrechtliche Rechtsberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 


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